Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 SGB V Ziff. 2.4.2.1. RS 1988/01
§ 10 SGB V Ziff. 2.4.2.1. RS 1988/01, Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres
(1) Wenn und solange Kinder nicht erwerbstätig sind, besteht die Familienversicherung über das 18. Lebensjahr hinaus, längstens aber bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres. "Nicht erwerbstätig" in diesem Sinne ist ein Kind für die Zeitdauer, in der es keine entgeltliche Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt. Geringfügige Beschäftigungen im Sinne des § 7 SGB V in Verb. mit § 8 SGB IV und in geringfügigem Umfang ausgeübte selbständige Tätigkeiten bleiben dabei unberücksichtigt.
(2) Der Grund für das Nichtvorliegen einer Erwerbstätigkeit ist ohne Bedeutung. Nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit kann eine Familienversicherung (wieder) begründet werden, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen und das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
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