Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 21 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01
§ 21 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01, Allgemeines
Die Krankenkassen werden durch diese Vorschrift zur Mitwirkung bei der [Erkennung und] Verhütung von Zahnerkrankungen in Form der Gruppenprophylaxe verpflichtet.
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