Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 21 SGB V Ziff. 4. RS 1988/01
§ 21 SGB V Ziff. 4. RS 1988/01, Finanzierung der Gruppenprophylaxe
(1) Die Gruppenprophylaxe ist kein Bestandteil der kassenzahnärztlichen bzw. vertragszahnärztlichen Versorgung, es sei denn, dass ein entsprechender Gesamtvertrag nach § 73 Absatz 3 SGB V geschlossen wird.
(2) Das Gesetz geht von einer Kostenbeteiligung der verschiedensten Träger aus. Neben den Krankenkassen haben sich auch der öffentliche Gesundheitsdienst und die Zahnärzte personell und finanziell an den erforderlichen Maßnahmen zu beteiligen. Eine volle Kostenübernahme der gruppenprophylaktischen Maßnahmen durch die Krankenkassen ist ausdrücklich nicht vorgesehen.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten