Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 25 SGB V Ziff. 5. RS 1988/01
§ 25 SGB V Ziff. 5. RS 1988/01, Anspruchsnachweis
Für die Inanspruchnahme der Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen nach Absatz 1 und Absatz 2 stellt die Krankenkasse einen Berechtigungsschein aus (§ 15 Absatz 3 SGB V).
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