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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 28 SGB V Ziff. 4.1. RS 1988/01, Tätigkeit des Arztes/Zahnarztes

In § 28 SGB V ist klargestellt, dass die ärztliche und zahnärztliche Behandlung im Rahmen der von den Krankenkassen zu erbringenden Leistungen nur von Arzten/Zahnärzten durchgeführt werden darf. Andere zur Ausübung der Heilkunde berechtigte Personen (z. B. Heilpraktiker) sind nicht berechtigt, ärztliche oder zahnärztliche Behandlung zu erbringen oder Arznei- Heil- oder Hilfsmittel zulasten der Krankenkassen zu verordnen. Dies gilt auch für dringende Fälle. Ärzte und Zahnärzte haben ihre Leistungen grundsätzlich persönlich zu erbringen. Delegationsfähige Leistungen können auch unter ihrer Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht werden.


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