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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 29 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01
§ 29 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01, Voraussetzungen für die Leistungsgewährung
(1) Eine Beteiligung der Krankenkassen an den Kosten der kieferorthopädischen Behandlung erfolgt bei medizinisch festgelegten Indikationsgruppen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen, Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.
(2) Die Indikationsgruppen für eine aus medizinischer Sicht begründete kieferorthopädische Behandlung werden in Richtlinien des [Gemeinsamen Bundesausschusses] festgelegt (§ 92 Absatz 1 [Satz 2] Nummer 2 SGB V).
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