Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 29 SGB V Ziff. 4.3. RS 1988/01
§ 29 SGB V Ziff. 4.3. RS 1988/01, Aufwendigere kieferorthopädische Behandlung
Sofern der Versicherte eine kostenmäßig aufwendigere kieferorthopädische Behandlung, als sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst zweckmäßig und ausreichend ist, wünscht, hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten für Honorar und zahntechnische Leistungen selbst zu tragen.
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