Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 31 SGB V Ziff. 5. RS 1988/01
§ 31 SGB V Ziff. 5. RS 1988/01, Zuzahlung
[Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten an die abgebende Stelle zu jedem zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 SGB V ergebenden Betrag (10 v. H. des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 EUR und höchstens 10 EUR), jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels.]
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