Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 33 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01
§ 33 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01, Versorgung mit Hilfsmitteln
(1) Für den Versicherten besteht ein Anspruch auf Versorgung mit
- - . . . Hörhilfen,
- - Körperersatzstücken (z. B. Prothesen),
- - orthopädischen (z. B. Stützvorrichtungen) und
- - anderen Hilfsmitteln (z. B. Krankenfahrstühle),
- 1. nach ICD 10-GM 2017 aufgrund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
- 2. einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
(2) Sofern die medizinischen Voraussetzungen vorliegen, übernimmt die Krankenkasse die notwendigen Kosten des Hilfsmittels, wobei die Bewilligung auch davon abhängig gemacht werden kann, dass sich der betreffende Versicherte das Hilfsmittel anpassen oder in seinem Gebrauch zuvor ausbilden läßt. Soweit für bestimmte Gruppen von Hilfsmitteln Festbeträge festgesetzt sind, werden die Kosten bis zur Höhe des Festbetrages in voller Höhe übernommen. ln Fällen, in denen kein Festbetrag festgesetzt ist, ist von den vertraglich vereinbarte Preisen auszugehen bzw. werden diese bei der Kostenübernahme durch die Krankenkasse zugrunde gelegt.
(3) Sind Festbeträge nicht festgesetzt oder Vertragspreise mit den Lieferanten nicht vereinbart (z. B. durch Krankheit oder Behinderung wird eine individuelle Anfertigung erforderlich), ist eine Einzelvereinbarung zu treffen. Diese basiert regelmäßig auf einem vom Lieferanten eingereichten Kostenvoranschlag und bleibt insoweit für die Kostenübernahme maßgeblich.
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