Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 33 SGB V Ziff. 6. RS 1988/01
§ 33 SGB V Ziff. 6. RS 1988/01, Medizinischer Dienst
Die Krankenkasse [kann] in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen, ob das verordnete Hilfsmittel unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse im Einzelfall zur Erreichung des Ziels der medizinischen Rehabilitation erforderlich und geeignet ist (vgl. § 275 Absatz 3 Nummer [1] SGB V). Der Medizinische Dienst hat die Versicherten zu beraten und mit den Orthopädischen Versorgungsstellen zusammenzuarbeiten.
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