Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 34 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01
§ 34 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01, Ausgeschlossene Mittel
Der Leistungsausschluss gilt bei Arznei-, . . . und Hilfsmitteln für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung; er gilt bei Arzneimitteln und der Instandsetzung von Hörgeräten und ihre Versorgung mit Batterien allerdings nicht bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
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