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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 37 SGB V Ziff. 4. RS 1988/01
§ 37 SGB V Ziff. 4. RS 1988/01, Pflegekräfte
(1) Der Versicherte hat Anspruch auf häusliche Krankenpflege durch geeinete Pflegekräfte. Da die häusliche Krankenpflege im Einzelfall auch die über eine Krankenpflegetätigkeit hinausgehende hauswirtschaftliche Versorgung (z. B. Zubereitung von Mahlzeiten) umfassen kann, spricht das Gesetz nicht von Krankenpflegepersonen, sondern umfassender von Pflegekräften. Gleichwohl kommen für die Betreuung insbesondere Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Krankenpflegehelferinnen, Krankenpflegehelfer (§ 1 KrPflG) in Betracht. Diese Krankenpflegepersonen erhalten die Erlaubnis von der durch die Landesregierung bestimmten Behörde . . .
(2) Außerdem kann die häusliche Krankenpflege auch von anderen geeigneten Personen erbracht werden. Geeignet ist derjenige, der die im speziellen Falle erforderliche Krankenpflege ordnungsgemäß verrichten kann. Die an die Eignung zu stellenden Anforderungen richten sich folglich nach Art und Schwere der Krankheit der zu pflegenden Person. Sie können deshalb unterschiedlich hoch sein und in entsprechenden Fällen auch Kenntnisse und Fähigkeiten krankenpflegerischer Art voraussetzen (vgl. BSG, Urteil vom 26. 3. 1980 — 3 RK 47/79 —, USK 8035). In erster Linie dürften daher solche Pflegekräfte in Betracht kommen, die aufgrund ihrer Tätigkeit, z. B. in Sozialstationen oder ähnlichen Einrichtungen, hinreichende Erfahrungen gesammelt haben.
(3) Sofern eine Pflegeperson nicht gestellt werden kann oder wenn ein Grund vorliegt, von der Gestellung abzusehen, hat die Krankenkasse die Kosten für eine selbstbeschaffte Pflegekraft in angemessener Höhe zu erstatten. Angemessen sind im Allgemeinen höchstens die Kosten, die üblicherweise bei der Inanspruchnahme von vergleichbaren Pflegekräften entstehen (vgl. hierzu Ziff. 5.1 zu § 38 SGB V).
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