Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 38 SGB V Ziff. 5.3.2. RS 1988/01
§ 38 SGB V Ziff. 5.3.2. RS 1988/01, Verwandte und Verschwägerte vom 3. Grade an
Hinsichtlich der Kostenerstattung für Verwandte und Verschwägerte vom 3. Grad an gelten dieselben Regelungen wie für selbstbeschaffte nicht verwandte oder nicht verschwägerte Ersatzkräfte (vgl. Ziff. 5.2).
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten