Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 38 SGB V Ziff. 7. RS 1988/01
§ 38 SGB V Ziff. 7. RS 1988/01, Verfahren
Die Haushaltshilfe ist — von dringenden Fällen abgesehen — vor ihrer Inanspruchnahme bei der Krankenkasse zu beantragen. Diesem Antrag ist — soweit erforderlich — eine ärztliche Bescheinigung beizufügen; sie muss Angaben über den Grund der Haushaltshilfe sowie die voraussichtliche Dauer der erforderlichen Maßnahmen enthalten.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten