Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39 SGB V Ziff. 4.2. RS 1988/01
§ 39 SGB V Ziff. 4.2. RS 1988/01, Zugelassenes Krankenhaus
Nach § 39 Absatz 1 SGB V haben die Versicherten Anspruch auf Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus. Zugelassen im Sinne des § 108 SGB V sind
- - [Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind],
- - Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
- - Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben (§ 109 SGB V).
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