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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01
§ 40 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01, Medizinische Voraussetzungen
(1) Die medizinische Notwendigkeit für eine ambulante [Rehabilitationsleistung] oder eine stationäre [Rehabilitation] liegt vor, wenn diese einem der folgenden Ziele dient:
- - Erkennung, Heilung, Verhütung der Verschlimmerung einer Krankheit oder Linderung von Krankheitsbeschwerden,
- - Vorbeugung, Beseitigung[,] Besserung [und Ausgleich] einer Behinderung [oder von Pflegebedürftigkeit] sowie Verhütung einer Verschlimmerung [oder Milderung ihrer Folgen],
- - . . .
(2) Nach § 92 Absatz 1 [Satz 2] Nummer 8 SGB V sollen u. a. Richtlinien zur ärztlichen Verordnung von medizinischen Leistungen erstellt werden.
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