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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 40 SGB V Ziff. 8. RS 1988/01, Leistungsdauer

(1) Bei ambulanten [Rehabilitationsleistungen] ist die Leistungsdauer grundsätzlich auf [20 Behandlungstage] begrenzt. Eine Verlängerung ist in medizinisch ausreichend begründeten Fällen möglich.

(2) [Bei stationärer Rehabilitation sollen die Leistungen längstens 3 Wochen erbracht werden. Auch hier ist eine Verlängerung aus dringenden medizinischen Gründen möglich].


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