Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 41 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01
§ 41 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01, Allgemeines
Diese Vorschrift bietet den Krankenkassen die Möglichkeit, spezifische [Rehabilitationsleistungen] für Mütter [und Väter] in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder in vergleichbaren Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die auf die besonderen Bedürfnisse und Belange der Mütter [und Väter] ausgerichtet sind.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten