Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 41 SGB V Ziff. 4. RS 1988/01
§ 41 SGB V Ziff. 4. RS 1988/01, Voraussetzungen der Leistungsgewährung
Liegen die in Ziff. 3 genannten medizinischen Voraussetzungen vor . . ., so kann die Krankenkasse weitergehende [Rehabilitationsleistungen] gewähren. Dabei kann sowohl eine ambulante [Rehabilitationsleistung] (vgl. § 40 Absatz 1 SGB V), eine stationäre [Rehabilitation] (vgl. § 40 Absatz 2 SGB V) oder eine [Medizinische Rehabilitationsleistung für Mütter und Väter] nach § 41 SGB V in Betracht kommen. Zwischen den [Rehabilitationsleistungen] nach § 40 und § 41 SGB V gibt es rechtlich keine Vor- oder Nachrangigkeit. Welcher der [Rehabilitationsleistungen] der Vorzug zu geben ist, bestimmt sich im Einzelfall danach, welches [Leistungsangebot] aus medizinischer Sicht inhaltlich dem Rehabilitationsbedarf . . . am besten entspricht. Bei ihrer Entscheidung über die geeignete Kurform hat die Krankenkasse insbesondere auch die in § 33 SGB I festgelegten Grundsätze zu berücksichtigen.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten