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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 41 SGB V Ziff. 9. RS 1988/01
§ 41 SGB V Ziff. 9. RS 1988/01, Einrichtungen
Für [Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter] kommen die Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder gleichartige Einrichtungen in Betracht. Die Einrichtungen des Müttergenesungswerkes sind in einem Verzeichnis zusammengefasst, das vom Deutschen Müttergenesungswerk jährlich in einem "MGW-Jahrbuch" neu aufgelegt wird. Träger dieser Einrichtungen sind im Allgemeinen Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege. Unter vergleichbaren Einrichtungen sind solche zu verstehen, die ebenfalls schwerpunktmäßig [Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter bzw. für Mütter und Väter] mit Kindern durchführen. [Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a SGB V besteht].
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