Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 44 SGB V Ziff. 6. RS 1988/01
§ 44 SGB V Ziff. 6. RS 1988/01, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle
Absatz 3 des § 44 SGB V hat nur deklaratorische Bedeutung. Mit dem Hinweis, dass sich der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit nach arbeitsrechtlichen Vorschriften ([EntgFG]) richtet, wird lediglich eine Information zu den arbeitsrechtlichen Regelungen gegeben.
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