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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 50 SGB V Ziff. 1.6.2. RS 1988/01
§ 50 SGB V Ziff. 1.6.2. RS 1988/01, Vergleichbarkeit
(1) Zur Vergleichbarkeit ausländischer Invaliditäts- und Altersrenten, soweit diese schon bisher zum Wegfall des Krankengeldes führten, wird auf die in Ziff. 1.6.1 erwähnten Rundschreiben der Deutschen Verbindungsstelle verwiesen.
(2) [Ausländische] Altersrenten werden nur ab dem 65. Lebensjahr [einer Vollrente wegen Alters] gleichgestellt werden können. Ausländische Altersrenten von einem früheren Lebensjahr an sind nicht vergleichbar, weil im Allgemeinen die Voraussetzungen dafür nicht mit denen [einer Vollrente wegen Alters] übereinstimmen. . .
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