Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 60 SGB V Ziff. 4. RS 2003/03
§ 60 SGB V Ziff. 4. RS 2003/03, Zuzahlungen
(1) Die Höhe der Zuzahlung zu Fahrkosten beträgt 10 % der Kosten, mindestens jedoch 5 EUR und höchstens 10 EUR, allerdings nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.
(2) Eine Zuzahlungsverpflichtung besteht auch für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) Die Zuzahlung ist grundsätzlich je Fahrt zu entrichten. Nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen kann es bei Fahrten zu Behandlungen im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 4 SGB V, durch die stationäre Krankenhausbehandlungen vermieden oder verkürzt werden, bei der bisher vom Gesetzgeber offensichtlich gewollten Gleichbehandlung der Versicherten im Hinblick auf die Fahrkostenübernahme — einschließlich der daraus abgeleiteten Begrenzung der Zuzahlung auf die erste und letzte Fahrt — verbleiben (vgl. Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Leistungsrecht am 23./24. 10. 1997). Dies gilt allerdings nicht für Fallgestaltungen, die in dem neu zu definierenden Kriterienkatalog der besonderen Ausnahmen zur Kostenübernahmemöglichkeit bei Fahrten zur ambulanten Behandlung aufgenommen werden. Hier fehlt es auch bei Behandlungsserien an der "krankenhausersetzenden" Gesamtsituation. Eine Zuzahlung ist im Übrigen nach wie vor nicht bei einer Fahrt zur Verlegung in ein anderes Krankenhaus zu entrichten.
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