Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.5. RS 2016/04
Ziff. 2.5. RS 2016/04, Feststellung der aktuellen Versicherungsnummer und Rückmeldung an den Arbeitgeber
(1) Stellt die Einzugsstelle fest, dass für einen Versicherten mehrere Versicherungsnummern vergeben wurden oder für unterschiedliche Personen eine identische Versicherungsnummer vergeben wurde, kann sie mit einem Vordruck (Muster siehe Anlage 11a bzw. 11b) bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger die jeweils aktuelle Versicherungsnummer erfragen.
(2) Die vom Rentenversicherungsträger vergebene Versicherungsnummer wird von der Einzugsstelle vom 1. 3. 2010 an elektronisch an den Absender der Anmeldung (Arbeitgeber, Steuerberater oder Service-Rechenzentrum) zurückgemeldet. Hierfür findet der DSME mit seinen ursprünglich gemeldeten Daten (ohne DBGB), ergänzt um die Versicherungsnummer, Verwendung.
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