Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.4.1. RS 2016/04
Ziff. 4.4.1. RS 2016/04, Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes
(1) Vom Arbeitgeber ist in den Meldungen zur Sozialversicherung für jeden Beschäftigten die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebs anzugeben. Ist eine Betriebsnummer noch nicht zugeteilt, ist sie bei der BA unverzüglich elektronisch zu beantragen.
(2) Die Verwendung der Betriebsnummer in der Meldung eines Beschäftigten, die nicht dem Beschäftigungsbetrieb des Beschäftigten entspricht, ist unzulässig.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten