Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.4.3. RS 2016/04
Ziff. 4.4.3. RS 2016/04, Bildung von Kontonummern ohne Betriebsnummernvergabe
(1) Für Versicherte der Krankenkassen, die nicht nach der DEÜV zu melden sind, vergibt die BA keine Betriebsnummer. In diesen Fällen können die Krankenkassen 8-stellige Arbeitgeberkontonummern selbst bilden.
(2) Diese Kontonummern beginnen mit der Seriennummer 100 bis 110.
(3) Diese Nummern sollen nicht als Betriebsnummer bezeichnet und dürfen nicht in Meldungen nach der DEÜV verwendet werden.
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