Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.4.4.4. RS 2016/04
Ziff. 4.4.4.4. RS 2016/04, Reisende und Vertreter
Für Reisende und Vertreter wird grundsätzlich eine eigene Betriebsnummer zugeteilt; Betriebsanschrift ist der Wohnsitz des Reisenden bzw. Vertreters. Es bestehen aber auch keine Bedenken, wenn die Reisenden/Vertreter unter der Betriebsnummer des auftraggebenden Beschäftigungsbetriebes gemeldet werden.
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