Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.8. RS 2016/04
Ziff. 4.8. RS 2016/04, Meldungen, die von der Bundesagentur für Arbeit erstellt werden
(1) Die BA meldet für Leistungsbezieher, die der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, sämtliche Zeiten des Leistungsbezugs an die DSRV. Die Meldung erfolgt mit dem DSAE einschließlich Datenbaustein Entgeltersatzleistungszeiten (DBEZ).
(2) Darüber hinaus werden beitragslose Zeiten (ohne Leistungsbezug nach dem SGB III) im Sinne des § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VI (Arbeitslosigkeit mit Vermittlungsbereitschaft), des § 252 Absatz 8 SGB VI (Arbeitslosigkeit ohne Vermittlungsbereitschaft), des § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a SGB VI (Zeiten der Ausbildungssuche), des § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB VI (Zeiten der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme), des § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SGB VI (Arbeitslosengeld II-Bezug), Sperrzeiten nach § 159 SGB III sowie Zeiten nach § 38 Absatz 3 SGB III, in denen der Arbeitsuchende die Vermittlung durch die Agentur für Arbeit nicht in Anspruch nehmen konnte (12-wöchige Vermittlungssperre) mit dem DSAE einschließlich Datenbaustein Anrechnungszeiten (DBAZ) an die Rentenversicherung gemeldet.
(3) Wurde eine Meldung fälschlicherweise oder mit unzutreffenden Daten abgegeben, so wird diese mittels DSAE einschließlich DBAZ storniert. Die Meldung wird mit den korrigierten Daten erneut abgegeben.
(4) Wenn die Versicherungsnummer nicht bekannt ist, übermittelt die BA
- - für Leistungsbezieher, die der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen,
- - für Personen, für welche die Meldung einer Sperrzeit abzugeben ist,
- - bei Meldungen von Anrechnungszeiten,
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