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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1.1.1.4. RS 2022/06
Ziff. 2.1.1.1.4. RS 2022/06, Versicherte nach dem KVLG 1989
(1) Rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige haben bei Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit nach § 12 KVLG 1989 Anspruch auf Krankengeld gemäß den Vorschriften des SGB V.
(2) Weiterhin erhalten Krankengeld nach den Vorschriften des SGB V:
- - nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 KVLG 1989 versicherte Arbeitslose, die die Voraussetzungen einer Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V erfüllen.
- - Landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 KVLG 1989, die saisonal als Arbeitnehmende tätig sind, wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten ist (§ 12 Satz 1 Nummer 3 in Verb. mit § 3 Absatz 2 Nummer 1 KVLG 1989).
- - Freiwillig versicherte Arbeitnehmende, die die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V erfüllen (§ 12 Satz 1 Nummer 4 KVLG 1989).
(3) Anspruch auf Krankengeld haben nach § 13 KVLG 1989 auch mitarbeitende Familienangehörige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind. Auf die Anwendungen der Vorschriften im SGB V wird hier nicht verwiesen. Die Höhe, Berechnung und Zahlung des Krankengeldes für diesen Personenkreis wird in § 13 KVLG 1989 abschließend geregelt.
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