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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2.2.5. RS 2022/06
Ziff. 3.2.2.5. RS 2022/06, Unständig/kurzzeitig Beschäftigte
(1) Unständig/kurzzeitig Beschäftigte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld, es sei denn sie erklären, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung). Sofern der unständig/kurzzeitig Beschäftigte eine derartige Wahlerklärung abgegeben hat, besteht ein Anspruch auf Krankengeld, der nach § 49 Absatz 1 Nummer 7 SGB V für die ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit ruht. Darüber hinausgehende Absicherungswünsche können über Wahltarife nach § 53 Absatz 6 SGB V realisiert werden.
(2) Unständig/kurzzeitig beschäftigt sind Arbeitnehmende, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben (§ 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB V). Dies sind z. B. Hafenarbeitende, die nur für einzelne Tage angeheuert, oder Mitarbeitende der Rundfunkanstalten, die für einzelne Moderationen vertraglich gebunden werden.
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