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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 6.9.1. RS 2022/06, Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit während Auslandsaufenthalt

(1) Nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V ruht der Anspruch auf Leistungen auch dann, wenn Versicherte während eines vorübergehenden Aufenthaltes oder bei Wohnort im Ausland erkranken. Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass nichts Abweichendes in diesem Gesetzbuch bestimmt ist und die Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt bleiben (§ 30 Absatz 2 SGB I). Erkranken Versicherte in einem anderen EU-/EWR-Staat, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich oder in einem Abkommenstaat mit einer entsprechenden Regelung — Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei und Tunesien —, erfolgt grundsätzlich eine Gleichstellung. Sind auf den Versicherten die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden, ist es unerheblich, ob sich die Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vorübergehend oder dauerhaft im anderen Staat aufhält. Dies führt dazu, dass durch die zahlreichen Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts sich der Anwendungsbereich von § 16 Absatz 1 Nummer 1 SGB V auf das sog. "vertragslose Ausland" beschränkt.

(2) Nur die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten während eines Auslandsaufenthaltes im "vertragslosen Ausland" kann daher zum Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld führen. Entsteht die Arbeitsunfähigkeit hingegen im Ausland, in welchem über- und zwischenstaatliche Regelungen gelten, ist ein Ruhen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V nicht vorgesehen. Die besonderen Fallgestaltungen des § 18 Absatz 1 SGB V sind zu beachten.

(3) Damit Versicherte einen Krankengeldanspruch geltend machen können, müssen jedoch auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen, wie z. B. rechtzeitige ärztliche Attestierung und rechtzeitiger Nachweis gegenüber der Krankenkasse erfüllt sein (siehe auch Ziff. 2.2.2.1.4. und Ziff. 6.4.).


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