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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7.1.2. RS 2022/06
Ziff. 7.1.2. RS 2022/06, Weitere Rentenansprüche
(1) Veränderungen des Krankengeldanspruches, wie unter 7.1.1 zu den Altersrenten dargestellt, bestehen hingegen nicht für die weiteren unter § 50 Absatz 1 SGB V genannten Renten. Hintergrund ist, dass lediglich für Renten wegen Alters in § 50 Absatz 1 SGB V auf die Art der Auszahlung als Vollrente abgestellt wird.
(2) Der Ausschluss des Krankengeldes wegen Bezuges einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist an den Umfang der Erwerbsminderung gebunden. Unerheblich ist, ob diese Rente als Teiloder als Vollrente bewilligt wird.
Beispiel 158: Hinzuverdienst und Teilrente wegen voller Erwerbsminderung
Bezug einer Teilrente wegen voller Erwerbsminderung seit | 1. 6. |
Regelaltersgrenze wird in 10 Jahren erreicht | |
Die Arbeitszeit wird nach Eintritt der Rente reduziert. Der monatliche Hinzuverdienst beträgt | 600 EUR |
Ergebnis:
Für die Beschäftigung ist der Krankengeldanspruch nach § 50 Absatz 1 SGB V ausgeschlossen, weil eine Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistet wird. Die Art der Zahlung der Erwerbsminderungsrente als Teilrente ist für den gesetzlichen Ausschluss des Anspruchs auf Krankengeld unerheblich, weil § 50 Absatz 1 SGB V ausschließlich auf die Art der Rente "wegen voller Erwerbsminderung" abstellt.
(4) Hiervon abzugrenzen sind jedoch Ansprüche aus Versorgungseinrichtungen. Nach § 44 Absatz 2 Nummer 4 SGB V haben Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von vergleichbaren Stellen beziehen, keinen Anspruch auf Krankengeld, wenn die Rente ihrer Art nach den in § 50 Absatz 1 SGB V genannten Leistungen entspricht. Wird demnach z. B. eine Altersrente bezogen, gelten die Aussagen unter 7.1 entsprechend.
(5) Wird hingegen eine Berufsunfähigkeitsrente von einem Versorgungswerk gewährt, kann diese zur Kürzung des Krankengeldanspruches führen (siehe 7.2).
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