Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 11.2.1.2. RS 2022/06
Ziff. 11.2.1.2. RS 2022/06, Anspruchsberechtigter Personenkreis
Der anspruchsberechtigte Personenkreis des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung ist im Wesentlichen identisch mit dem des Krankengeldes nach dem SGB V (vgl. Abschnitt 2). Er wird allerdings um Personen nach § 47 Absatz 2 SGB XIV erweitert, die nach dem SGB V keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung erhalten daher auch
- - hauptberuflich selbständige Erwerbstätige, die keine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V abgegeben haben,
- - Beschäftigte, die keine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 SGB V abgegeben haben und
- - geringfügig Beschäftigte, deren Beschäftigung keine Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 SGB V begründet, sowie Familienversicherte nach § 10 SGB V,
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten