Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 11.7.1. RS 2022/06
Ziff. 11.7.1. RS 2022/06, Weiterzahlung bei stationärer Behandlung
Auch für das Krankengeld der Sozialen Entschädigung greifen grundsätzlich die Regelungen zur Höchstanspruchsdauer des Krankengeldes nach § 48 SGB V, weil § 47 Absatz 1 SGB XIV diese Vorschrift für maßgeblich erklärt. Hiervon abweichend wird das Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Geschädigten, die sich in stationärer Behandlung befinden, auch dann weitergezahlt, wenn die Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit länger als 78 Wochen andauert, Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung endet nach § 47 Absatz 8 SGB XIV in diesen Fällen nicht vor dem Ende einer stationären Behandlung.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten