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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 12.2.2.1.1. RS 2022/06
Ziff. 12.2.2.1.1. RS 2022/06, Feststellung und Bescheinigung der medizinisch notwendigen Begleitung
(1) Das Krankenhaus hat die medizinische Notwendigkeit einer Begleitperson sowie das Vorliegen der medizinischen Kriterien gemäß der KHB-RL festzustellen. Dies kann zu Beginn oder auch im Verlauf einer stationären Krankenhausbehandlung erfolgen. Letzteres ist beispielsweise denkbar, wenn sich erst im Verlauf der Krankenhausbehandlung bei der oder dem zu begleitenden Versicherten aufgrund einer Verschlechterung ihres oder seines Gesundheitszustandes der konkrete medizinische Bedarf einer Begleitung ergibt.
(2) Um die Krankenhäuser bei der Feststellung der medizinisch notwendigen Begleitung nach § 44b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a SGB V zu unterstützen, soll bei geplanten Krankenhausbehandlungen mindestens ein medizinisches Kriterium der Anlage der KHB-RL auf dem für die Krankenhauseinweisung vorgesehenen Vordruck (Verordnung von Krankenhausbehandlung, Muster 2) angegeben werden, sofern die Krankenhausbehandlung verordnende Person die Begleitung aus medizinischen Gründen für erforderlich hält (vgl. § 3 Absatz 1 KHB-RL). Dies gilt auch, sofern eine vergleichbare Schädigung oder Beeinträchtigung (im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 3 KHB-RL) vorliegt.
(3) Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass unabhängig von einer Krankenhauseinweisung das Vorliegen mindestens eines medizinischen Kriteriums der Anlage der KHB-RL für die Dauer von bis zu 2 Jahren formlos gegenüber der Patientin oder dem Patienten bescheinigt wird (vgl. § 3 Absatz 2 KHB-RL), sodass die zu begleitende Person im Falle einer (ungeplanten) Krankenhausbehandlung diese Bescheinigung zur Information des Krankenhauses vorlegen kann.
(4) Liegt eine der vorgenannten Bescheinigungen vor, hat das Krankenhaus diese in seine Feststellung der Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson einzubeziehen. Liegt eine solche Bescheinigung nicht vor, entscheidet das Krankenhaus in der Regel aufgrund der von der stationär behandlungsbedürftigen Person oder der Begleitperson diesbezüglich gemachten Angaben und, soweit vorliegend, anhand von Informationen aus mitgebrachten Unterlagen, wie z. B. Arztbriefen oder Berichten der Einrichtung der Eingliederungshilfe. Die abschließende Feststellung und Entscheidung über die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson trifft das Krankenhaus, da nur das Krankenhaus als ausführender Leistungserbringer sicher beurteilen kann, ob und in welchem Umfang sich die Schädigungen und Beeinträchtigungen der oder des zu begleitenden Versicherten erheblich auf die aktuelle Krankenhausbehandlung auswirken und in welchem zeitlichen Umfang eine Begleitung in Bezug auf die aktuelle Krankenhausbehandlung erforderlich ist, z. B. für die Einbindung in ein Therapiekonzept.
(5) Für die Inanspruchnahme des Krankengeldes nach § 44b SGB V hat die Begleitperson nachzuweisen, dass und an welchen Tagen ihre Begleitung aus medizinischen Gründen nach § 44b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a SGB V erforderlich ist oder war. Dafür hat der G-BA festgelegt, dass das Krankenhaus für die Beantragung des Krankengeldes nach § 44b SGB V die erforderlichen Angaben bescheinigt (§ 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 KHB-RL). Konkret hat das Krankenhaus in seiner Bescheinigung anzugeben:
- - Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum der oder des zu begleitenden Versicherten,
- - die Fallgruppe der Anlage der KHB-RL, aus der sich die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme ergibt; soweit die medizinische Notwendigkeit der Begleitung nach § 44b SGB V auf Schädigungen oder Beeinträchtigungen beruht, die in der Anlage nicht benannt, aber mit den dort aufgeführten Kriterien vergleichbar sind, sind diese anzugeben,
- - die Anwesenheitstage der Begleitperson (bei ganztägiger Begleitung darf das Krankenhaus die Bescheinigung nur ausstellen, sofern der zeitliche Mindestumfang gemäß § 1 Absatz 2 KHB-RL vorliegt, vgl. Abschnitt 12.2.3).
(6) Die Bescheinigung ist eine wesentliche Grundlage für die Beantragung des Krankengeldes nach § 44b SGB V. Sie bedarf keiner vorgegebenen Form, d. h. das Krankenhaus kann die vorgenannten Angaben nach eigenem Ermessen in einer Bescheinigung abbilden. Um ein einfaches und möglichst einheitliches Vorgehen zu unterstützen, sieht das Antragsmuster im Abschnitt 12.9 eine separate Seite für die Bescheinigung des Krankenhauses vor, welche ebenso von den Krankenhäusern genutzt werden kann.
(7) Die Bescheinigung über die medizinisch notwendige Begleitung und die Anwesenheitstage der Begleitperson nach § 44b SGB V erhält die Begleitperson am Entlasstag vom Krankenhaus. Im Falle einer ganztägigen Begleitung darf das Krankenhaus die Bescheinigung nur ausstellen, wenn die Zeit der notwendigen Anwesenheit im Krankenhaus zusammen mit den Zeiten der An- und Abreise insgesamt mindestens 8 Stunden umfassen. Konkretere Anwesenheitszeiten je Tag können vom Krankenhaus nicht angegeben werden. Diese sind daher vom Versicherten über den Antrag auf Krankengeld nach § 44b SGB V (Antragsmuster siehe Abschnitt 12.9) zu erfragen.
(8) Bei Bedarf der Begleitperson hat das Krankenhaus auch zu Beginn oder während einer Krankenhausbehandlung eine vorläufige Bescheinigung der medizinisch notwendigen Begleitung sowie der Anwesenheitstage nach § 44b SGB V auszustellen (§ 4 Absatz 2 Satz 3 KHB-RL). Dies unterstützt die Begleitpersonen bei ihrer Antragstellung auf das Krankengeld nach § 44b SGB V. Dies wird insbesondere bei längeren Krankenhausaufenthalten im Interesse der Begleitperson sein.
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