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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 12.4.1. RS 2022/06
Ziff. 12.4.1. RS 2022/06, Arbeitsentgelt
(1) Für die Berechnung des Regelentgelts nach § 44b SGB V in Verb. mit § 47 SGB V ist grundsätzlich vom Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und der — aufgrund der Ermächtigung des § 17 SGB IV — erlassenen SvEV gemäß Abschnitt 3.1.1.1.2 auszugehen. Gemäß § 47 Absatz 1 Satz 1 SGB V ist als Regelentgelt das erzielte regelmäßige (Brutto-)Arbeitsentgelt zu verstehen. Im Gegensatz zum Krankengeld nach § 44 SGB V besteht der Anspruch auf ein Krankengeld nach § 44b SGB V auch für Personen, die keinen Krankengeldanspruch bei eigener Arbeitsunfähigkeit haben, denen jedoch ein Verdienstausfall entsteht (§ 44b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V).
(2) Daher ist ein Regelentgelt auch für die Begleitpersonen zu berechnen, die sich in einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis befinden und insoweit von ihrem Arbeitsentgelt keine Beiträge zur Krankenversicherung entrichten. Hierzu gehören:
- - Personen, die eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung ausüben,
- - Werkstudentinnen und Werkstudenten sowie
- - Praktikantinnen und Praktikanten unter bestimmten Bedingungen.
(3) Da für diese Personenkreise kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nach dem SGB V vorliegt (abgesehen von dem pauschalen Arbeitgeberbeitrag nach § 249b SGB V für geringfügig entlohnt Beschäftigte), können hier die Regelungen des § 47 SGB V nur analog angewandt werden. Näheres wird in den nachfolgenden Abschnitten ausgeführt.
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