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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 12.4.1.1. RS 2022/06
Ziff. 12.4.1.1. RS 2022/06, Ermittlung Regelentgelt aus einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung
(1) Für den Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V ist für die Ermittlung des Regelentgelts auch das Entgelt aus geringfügigen Beschäftigungen zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl für Entgelte aus geringfügig entlohnten als auch aus kurzfristigen Beschäftigungen. Hierbei ist als Arbeitsentgelt das Sozialversicherungsbruttoentgelt zugrunde zu legen.
(2) Einmalzahlungen aus geringfügigen Beschäftigungen sind wie im Abschnitt 3.1.1.1.2.2 dargestellt zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht der Beitragspflicht unterliegen.
(3) Üben Arbeitnehmende mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander aus, werden die Arbeitsentgelte zusammengerechnet. Wird durch die Zusammenrechnung die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, besteht Versicherungspflicht und es gelten die Ausführungen des Abschnitts 3.1.
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