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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 12.7.3.1. RS 2022/06
Ziff. 12.7.3.1. RS 2022/06, Arbeitsunfähigkeit und Anspruch auf Krankengeld nach §§ 44 bzw. 44a SGB V
(1) Ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V besteht nicht (mehr), sobald die Begleitperson wegen einer eigenen Erkrankung oder wegen einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen die Begleitung nach § 44b SGB V nicht mehr übernehmen kann und damit einen eigenen Krankengeldanspruch nach §§ 44 bzw. 44a SGB V erwirbt.
(2) Tritt während des Krankengeldanspruchs nach § 44b SGB V eine Arbeitsunfähigkeit ein und kann die arbeitsunfähige Begleitperson die Begleitung nach § 44b SGB V wegen der eigenen Krankheit nicht weiterhin übernehmen, ist ab diesem Zeitpunkt das Krankengeld nach § 44b SGB V nicht weiter zu zahlen. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen eintritt.
(3) Sofern Beschäftigte schon arbeitsunfähig (auch infolge einer Spende) sind und während dieser Zeit die Begleitung nach § 44b SGB V übernehmen, besteht kein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V, da in diesen Fällen nicht wegen der Begleitung nach § 44b SGB V ein Verdienstausfall eintritt, sondern aufgrund der Erkrankung ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld nach §§ 44 oder 44a SGB V besteht.
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