Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 AusbEignV
§ 2 AusbEignV, Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern:
- 1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
- 2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
- 3. Ausbildung durchführen und
- 4. Ausbildung abschließen.
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