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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 22 SGB V
§ 22 SGB V, Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe)
(1) Versicherte, die das 6., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, können sich zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen lassen.
Absatz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266) und G vom 23. 6. 1997 (BGBl. I S. 1520).
(2) Die Untersuchungen sollen sich auf den Befund des Zahnfleisches, die Aufklärung über Krankheitsursachen und ihre Vermeidung, das Erstellen von diagnostischen Vergleichen zur Mundhygiene, zum Zustand des Zahnfleisches und zur Anfälligkeit gegenüber Karieserkrankungen, auf die Motivation und Einweisung bei der Mundpflege sowie auf Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne erstrecken.
Satz 1 gestrichen durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl. I S. 1520), bisheriger Satz 2 wurde Wortlaut des Absatzes 2.
(3) Versicherte, die das 6., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf Fissurenversiegelung der Molaren.
Absatz 3 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), geändert durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl. I S. 1520). Satz 2 gestrichen durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl. I S. 1520).
(4) (weggefallen)
Absatz 4 gestrichen durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626).
(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt das Nähere über Art, Umfang und Nachweis der individualprophylaktischen Leistungen in Richtlinien 1 nach § 92.
Absatz 5 angefügt durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl. I S. 1520), geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
1 Vgl. Richtlinien über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe).
Zu § 22 siehe RS 1988/01 § 22 SGB V, RS 1992/01 Ziff. 6.
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