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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 32 SGB V
§ 32 SGB V, Heilmittel
(1) 1 Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, soweit sie nicht nach § 34 ausgeschlossen sind. 2 Ein Anspruch besteht auch auf Versorgung mit Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden. 3 Für nicht nach Satz 1 ausgeschlossene Heilmittel bleibt § 92 unberührt.
Satz 2 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 3 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
(1a) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 das Nähere zur Heilmittelversorgung von Versicherten mit langfristigem Behandlungsbedarf. 2 Er hat insbesondere zu bestimmen, wann ein langfristiger Heilmittelbedarf vorliegt, und festzulegen, ob und inwieweit ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. 3 Ist in der Richtlinie ein Genehmigungsverfahren vorgesehen, so ist über die Anträge innerhalb von 4 Wochen zu entscheiden; ansonsten gilt die Genehmigung nach Ablauf der Frist als erteilt. 4 Soweit zur Entscheidung ergänzende Informationen des Antragstellers erforderlich sind, ist der Lauf der Frist bis zum Eingang dieser Informationen unterbrochen.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983), neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211). Satz 1 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
(1b) Verordnungen, die über die in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verb. mit Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 geregelte orientierende Behandlungsmenge hinausgehen, bedürfen keiner Genehmigung durch die Krankenkasse.
Absatz 1b eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
Absatz 1c gestrichen durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(2) 1 Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag an die abgebende Stelle zu leisten. 2 Dies gilt auch, wenn Massagen, Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung (§ 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) oder bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern, Rehabilitations- oder anderen Einrichtungen abgegeben werden. 3 Die Zuzahlung für die in Satz 2 genannten Heilmittel, die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung abgegeben werden, errechnet sich nach den Preisen, die nach § 125 vereinbart oder nach § 125b Absatz 2 festgesetzt worden sind.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl. I S. 1520) und G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190). Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266) und G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789). Satz 3 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), neugefasst durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789). Sätze 4 und 5 gestrichen durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
1 Vgl. Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL).
Zu § 32 siehe RS 1988/01 § 32 SGB V, RS 1992/01 Ziff. 13, RS 2003/03 § 32 SGB V.
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