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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 35b SGB V
§ 35b SGB V, Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln
§ 35b eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190). Überschrift geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2262).
(1) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt aufgrund eines Antrags nach § 130b Absatz 8 das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen mit einer Kosten-Nutzen-Bewertung. 2 In dem Auftrag ist insbesondere festzulegen, für welche zweckmäßige Vergleichstherapie und Patientengruppen die Bewertung erfolgen soll sowie welcher Zeitraum, welche Art von Nutzen und Kosten und welches Maß für den Gesamtnutzen bei der Bewertung zu berücksichtigen sind; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung; für die Auftragserteilung gilt § 92 Absatz 3a entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gemeinsame Bundesausschuss auch eine mündliche Anhörung durchführt. 3 Die Bewertung erfolgt durch Vergleich mit anderen Arzneimitteln und Behandlungsformen unter Berücksichtigung des therapeutischen Zusatznutzens für die Patienten im Verhältnis zu den Kosten; Basis für die Bewertung sind die Ergebnisse klinischer Studien sowie derjenigen Versorgungsstudien, die mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach Absatz 2 vereinbart wurden oder die der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag des pharmazeutischen Unternehmens anerkennt; § 35a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Beim Patienten-Nutzen sollen insbesondere die Verbesserung des Gesundheitszustandes, eine Verkürzung der Krankheitsdauer, eine Verlängerung der Lebensdauer, eine Verringerung der Nebenwirkungen sowie eine Verbesserung der Lebensqualität, bei der wirtschaftlichen Bewertung auch die Angemessenheit und Zumutbarkeit einer Kostenübernahme durch die Versichertengemeinschaft, angemessen berücksichtigt werden. 5 Das Institut bestimmt auftragsbezogen über die Methoden und Kriterien für die Erarbeitung von Bewertungen nach Satz 1 auf der Grundlage der in den jeweiligen Fachkreisen anerkannten internationalen Standards der evidenzbasierten Medizin und der Gesundheitsökonomie. 6 Das Institut gewährleistet vor Abschluss von Bewertungen hohe Verfahrenstransparenz und eine angemessene Beteiligung der in § 35 Absatz 2 und § 139a Absatz 5 Genannten. 7 Das Institut veröffentlicht die jeweiligen Methoden und Kriterien im Internet.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Sätze 1 und 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2262). Satz 3 geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2262) und G vom 27. 3. 2014 (BGBl. I S. 261). Satz 6 geändert und Satz 8 gestrichen durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2262).
(2) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss kann mit dem pharmazeutischen Unternehmer Versorgungsstudien und die darin zu behandelnden Schwerpunkte vereinbaren. 2 Die Frist zur Vorlage dieser Studien bemisst sich nach der Indikation und dem nötigen Zeitraum zur Bereitstellung valider Daten; sie soll 3 Jahre nicht überschreiten. 3 Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. 4 Die Studien sind auf Kosten des pharmazeutischen Unternehmers bevorzugt in Deutschland durchzuführen.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2262).
(3) 1 Auf Grundlage der Kosten-Nutzen-Bewertung nach Absatz 1 beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss über die Kosten-Nutzen-Bewertung und veröffentlicht den Beschluss im Internet. 2 § 92 Absatz 3a gilt entsprechend. 3 Mit dem Beschluss werden insbesondere der Zusatznutzen sowie die Therapiekosten bei Anwendung des jeweiligen Arzneimittels festgestellt. 4 Der Beschluss ist Teil der Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6; der Beschluss kann auch Therapiehinweise nach § 92 Absatz 2 enthalten. 5 § 94 Absatz 1 gilt nicht.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2262).
(4) 1 Gesonderte Klagen gegen den Auftrag nach Absatz 1 Satz 1 oder die Bewertung nach Absatz 1 Satz 3 sind unzulässig. 2 Klagen gegen eine Feststellung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses nach Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2262).
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