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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 64a SGB V
§ 64a SGB V, Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung
§ 64a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).
(1) 1 Die Kassenärztliche Vereinigung und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgebliche Organisation der Apotheker auf Landesebene gemeinsam können mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam die Durchführung eines Modellvorhabens nach § 63 zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung für eine Zeitdauer von bis zu 3 Jahren vereinbaren. 2 Werden Modellvorhaben in mehreren Bezirken der Kassenärztlichen Vereinigungen vereinbart, sollen sich die Kassenärztlichen Vereinigungen auf die Durchführung des Modellvorhabens in einem Bezirk einigen. 3 Überschüsse aufgrund von Minderaufwendungen, die durch Maßnahmen des Modellvorhabens nach Satz 1 bei den Krankenkassen realisiert werden, sind in Teilen an die Leistungserbringer weiterzuleiten. 4 Die durch das Modellvorhaben den Krankenkassen entstehenden Mehraufwendungen sind auszugleichen. 5 Die Vereinbarung nach Satz 1 umfasst das Nähere zu dem Modellvorhaben, insbesondere
- 1. einen Katalog für eine wirtschaftliche Wirkstoffauswahl in allen versorgungsrelevanten Indikationen,
- 2. die im Modellprojekt zu erbringenden Leistungen und deren Dokumentation,
- 3. die Grundsätze zur Ermittlung von Überschüssen und deren teilweise Weiterleitung an die Leistungserbringer nach Satz 3 sowie zum Ausgleichsverfahren nach Satz 4.
Satz 8 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).
(2) 1 Sofern keine Einigung über die Durchführung eines Modellvorhabens erzielt wird, kann jede Vertragspartei das Schiedsgremium nach den Sätzen 2 und 3 zur Festsetzung des Inhalts einer Vereinbarung nach Absatz 1 anrufen. 2 Das Schiedsgremium wird von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Beteiligten gebildet. 3 § 89a Absatz 3 bis 10 sowie die Rechtsverordnung nach § 89a Absatz 11 gelten entsprechend. 4 Die Festsetzung soll unterbleiben, wenn in dem Bezirk einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung bereits ein Modellvorhaben vereinbart wurde.
Satz 1 neugefasst, Sätze 2 und 3 eingefügt und Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646), bisheriger Satz 2 wurde Satz 4.
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