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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 96 SGB V
§ 96 SGB V, Zulassungsausschüsse
(1) Zur Beschlussfassung und Entscheidung in Zulassungssachen errichten die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung oder für Teile dieses Bezirks (Zulassungsbezirk) einen Zulassungsausschuss für Ärzte und einen Zulassungsausschuss für Zahnärzte.
Absatz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266) und G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(2) 1 Die Zulassungsausschüsse bestehen aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl. 2 Die Vertreter der Ärzte und ihre Stellvertreter werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen, die Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestellt. 3 Die Mitglieder der Zulassungsausschüsse führen ihr Amt als Ehrenamt. 4 Sie sind an Weisungen nicht gebunden. 5 Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen. 6 Die Zulassungsausschüsse beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266) und G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 3 gestrichen durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190), bisherige Sätze 4 bis 7 wurden Sätze 3 bis 6.
(2a) 1 Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden haben in den Verfahren, in denen der Zulassungsausschuss für Ärzte eine der folgenden Entscheidungen trifft, ein Mitberatungsrecht:
- 1. ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
- 2. Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a,
- 3. Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze auf Grundlage der Entscheidungen der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden nach § 103 Absatz 2 Satz 4,
- 4. Ablehnung einer Nachbesetzung nach § 103 Absatz 4 Satz 10,
- 5. Ermächtigung von Ärzten und Einrichtungen,
- 6. Befristung einer Zulassung nach § 19 Absatz 4 Ärzte-ZV und
- 7. Verlegung eines Vertragsarztsitzes oder einer genehmigten Anstellung nach § 24 Absatz 7 Ärzte-ZV.
Nummer 4 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
Absatz 2a eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
(3) 1 Die Geschäfte der Zulassungsausschüsse werden bei den Kassenärztlichen Vereinigungen geführt. 2 Die Kosten der Zulassungsausschüsse werden, soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt sind, je zur Hälfte von den Kassenärztlichen Vereinigungen einerseits und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen andererseits getragen.
Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266) und G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(4) 1 Gegen die Entscheidungen der Zulassungsausschüsse können die am Verfahren beteiligten Ärzte und Einrichtungen, die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen den Berufungsausschuss anrufen. 2 Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).
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