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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 117 SGB V
§ 117 SGB V, Hochschulambulanzen
Überschrift neugefasst durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl. I S. 1412).
(1) 1 Ambulanzen, Institute und Abteilungen der Hochschulkliniken (Hochschulambulanzen) sind zur ambulanten ärztlichen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Absatz 3 genannten Personen
- 1. in dem für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang sowie
- 2. für solche Personen, die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung einer Untersuchung oder Behandlung durch die Hochschulambulanz bedürfen
Absatz 1 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211). Satz 5 neugefasst und Sätze 6 bis 8 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646), bisheriger Satz 9 wurde Satz 6.
(2) 1 Absatz 1 gilt entsprechend für die Ermächtigung der Hochschulambulanzen
- 1. an Psychologischen Universitätsinstituten und
- 2. an Universitätsinstituten, an denen das für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeut notwendige Studium absolviert werden kann,
Absatz 2 angefügt durch G vom 16. 6. 1998 (BGBl. I S. 1311). Satz 1 neugefasst durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl. I S. 1604). Satz 2 gestrichen durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211), bisheriger Satz 3 wurde Satz 2. Satz 2 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
(3) Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 28 PsychThG sind zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Absatz 3 genannten Personen in Behandlungsverfahren, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannt sind, ermächtigt, sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen stattfindet, die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen.
Absatz 3 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211), geändert durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl. I S. 1604). Sätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl. I S. 1604).
(3a) 1 Die folgenden Ambulanzen im Sinne des Absatzes 3 bedürfen abweichend von Absatz 3 einer Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss:
- 1. Ambulanzen, die vor dem 26. 9. 2019 nach § 6 PsychThG in der bis zum 31. 8. 2020 geltenden Fassung staatlich anerkannt wurden, aber noch keine Behandlungsleistungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht haben, weil das von ihnen angewandte psychotherapeutische Behandlungsverfahren noch nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannt war, oder
- 2. Ambulanzen, die nach dem 26. 9. 2019 nach § 6 PsychThG in der bis zum 31. 8. 2020 geltenden Fassung staatlich anerkannt werden.
- 1. soweit sie notwendig ist, um eine ausreichende Versorgung der Versicherten, insbesondere in neuen vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannten Psychotherapieverfahren, sicherzustellen, und
- 2. sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen stattfindet, die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen.
Absatz 3a eingefügt durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl. I S. 1604).
(3b) 1 Ambulanzen an Einrichtungen, die nach Landesrecht für die Weiterbildung von Psychotherapeuten oder Ärzten in psychotherapeutischen Fachgebieten zugelassen sind, sind vom Zulassungsausschuss auf Antrag zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Absatz 3 genannten Personen in Behandlungsverfahren, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannt sind, zu ermächtigen,
- 1. soweit die Ermächtigung notwendig ist, um eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung der Versicherten sicherzustellen, und
- 2. sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen stattfindet, die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen.
Absatz 3b eingefügt durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl. I S. 1604).
(3c) 1 Für die Vergütung der in den Ambulanzen nach den Absätzen 3 bis 3b erbrachten Leistungen gilt § 120 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass dabei eine Abstimmung mit Entgelten für vergleichbare Leistungen erfolgen soll. 2 § 120 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. 3 Die Ambulanzen sind verpflichtet, von der Vergütung, die sie von den Krankenkassen für die durch einen Aus- oder Weiterbildungsteilnehmenden erbrachte Leistung erhalten, jeweils einen Anteil in Höhe von mindestens 40 % an den jeweiligen Aus- oder Weiterbildungsteilnehmenden auszuzahlen. 4 Sie haben die Auszahlung des Vergütungsanteils den Krankenkassen nachzuweisen. 5 Die Ambulanzen haben der Bundespsychotherapeutenkammer die jeweils aktuelle Höhe der von den Aus- oder Weiterbildungsteilnehmern zu zahlenden Ausbildungskosten sowie des auszuzahlenden Vergütungsanteils, erstmalig bis zum 31. 7. 2021, mitzuteilen. 6 Die Bundespsychotherapeutenkammer hat eine bundesweite Übersicht der nach Satz 5 mitgeteilten Angaben zu veröffentlichen.
Absatz 3c eingefügt durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl. I S. 1604), neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(4) 1 Untersuchungs- und Behandlungsmethoden können Gegenstand des Leistungsumfangs der Hochschulambulanzen nach den Absätzen 1 und 2 sein, soweit der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c für die Krankenhausbehandlung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. 2 § 137c Absatz 3 gilt entsprechend.
Absatz 4 angefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl. I S. 778).
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