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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 135 SGB V
§ 135 SGB V, Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
Überschrift neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626).
(1) 1 Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zulasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Absatz 2 Satz 1, einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Empfehlungen abgegeben hat über
- 1. die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit — auch im Vergleich zu bereits zulasten der Krankenkassen erbrachte Methoden — nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung,
- 2. die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um eine sachgerechte Anwendung der neuen Methode zu sichern, und
- 3. die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl. I S. 1520). Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190) und G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 2 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190). Sätze 4 und 5 eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211), bisherige Sätze 4 und 5 wurden Sätze 6 und 7. Sätze 5 bis 7 neugefasst und Sätze 8 und 9 angefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2494).
(1a) Für ein Methodenbewertungsverfahren, für das der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem 31. 12. 2018 angenommen wurde, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Methodenbewertungsverfahren abweichend von Absatz 1 Satz 5 erst bis zum 31. 12. 2020 abzuschließen ist.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2494).
(2) 1 Für ärztliche und zahnärztliche Leistungen, welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens besonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkundenachweis), einer besonderen Praxisausstattung oder anderer Anforderungen an die Versorgungsqualität bedürfen, können die Partner der Bundesmantelverträge einheitlich entsprechende Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen vereinbaren. 2 Soweit für die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, welche als Qualifikation vorausgesetzt werden müssen, in landesrechtlichen Regelungen zur ärztlichen Berufsausübung, insbesondere solchen des Facharztrechts, bundesweit inhaltsgleich und hinsichtlich der Qualitätsvoraussetzungen nach Satz 1 gleichwertige Qualifikationen eingeführt sind, sind diese notwendige und ausreichende Voraussetzung. 3 Wird die Erbringung ärztlicher Leistungen erstmalig von einer Qualifikation abhängig gemacht, so können die Vertragspartner für Ärzte, welche entsprechende Qualifikationen nicht während einer Weiterbildung erworben haben, übergangsweise Qualifikationen einführen, welche dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der facharztrechtlichen Regelungen entsprechen müssen. 4 Abweichend von Satz 2 können die Vertragspartner nach Satz 1 zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung Regelungen treffen, nach denen die Erbringung bestimmter medizinisch-technischer Leistungen den Fachärzten vorbehalten ist, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebietes gehören. 5 Die nach der Rechtsverordnung nach § 140g anerkannten Organisationen sind vor dem Abschluss von Vereinbarungen nach Satz 1 in die Beratungen der Vertragspartner einzubeziehen; die Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen. 6 § 140f Absatz 5 gilt entsprechend. 7 Das Nähere zum Verfahren vereinbaren die Vertragspartner nach Satz 1. 8 Für die Vereinbarungen nach diesem Absatz gilt § 87 Absatz 6 Satz 10 entsprechend.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl. I S. 1520). Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983). Satz 4 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190). Sätze 5 bis 8 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983). Satz 8 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
Absätze 3 bis 6 gestrichen durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626).
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