Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 296 SGB V
§ 296 SGB V, Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen
Überschrift neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).
(1) 1 Für die arztbezogenen Prüfungen nach § 106 übermitteln die Kassenärztlichen Vereinigungen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach § 106c aus den Abrechnungsunterlagen der Vertragsärzte für jedes Quartal folgende Daten:
- 1. Arztnummer, einschließlich von Angaben nach § 293 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 3, 6, 7 und 9 bis 14 und Angaben zu Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen sowie zusätzlichen Abrechnungsgenehmigungen,
- 2. Kassennummer,
- 3. die abgerechneten Behandlungsfälle sowie deren Anzahl, getrennt nach Mitgliedern und Rentnern sowie deren Angehörigen,
- 4. die Überweisungsfälle sowie die Notarzt- und Vertreterfälle sowie deren Anzahl, jeweils in der Aufschlüsselung nach Nummer 3,
- 5. durchschnittliche Anzahl der Fälle der vergleichbaren Fachgruppe in der Gliederung nach den Nummern 3 und 4,
- 6. Häufigkeit der abgerechneten Gebührenposition unter Angabe des entsprechenden Fachgruppendurchschnitts,
- 7. in Überweisungsfällen die Arztnummer des überweisenden Arztes.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190). Satz 1 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211). Satz 2 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).
(2) 1 Für die arztbezogenen Prüfungen nach § 106 übermitteln die Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach § 106c über die von allen Vertragsärzten verordneten Leistungen (Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie Krankenhausbehandlungen) für jedes Quartal folgende Daten:
- 1. Arztnummer des verordnenden Arztes,
- 2. Kassennummer,
- 3. Art, Menge und Kosten verordneter Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, getrennt nach Mitgliedern und Rentnern sowie deren Angehörigen, oder bei Arzneimitteln einschließlich des Kennzeichens nach § 300 Absatz 3 Nummer 1,
- 4. Häufigkeit von Krankenhauseinweisungen sowie Dauer der Krankenhausbehandlung.
Nummer 3 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).
Absatz 2 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 1 geändert und Satz 2 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).
(3) 1 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen im Vertrag nach § 295 Absatz 3 Nummer 5 Näheres über die nach Absatz 2 Nummer 3 anzugebenden Arten und Gruppen von Arznei-, Verband- und Heilmitteln. 2 Sie können auch vereinbaren, dass jedes einzelne Mittel oder dessen Kennzeichen angegeben wird. 3 Zu vereinbaren ist ferner Näheres zu den Fristen der Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie zu den Folgen der Nichteinhaltung dieser Fristen.
Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(4) Soweit es zur Durchführung der in den Vereinbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen erforderlich ist, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen verpflichtet und befugt, auf Verlangen der Prüfungsstelle nach § 106c die für die Prüfung erforderlichen Befunde vorzulegen.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).
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