Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 362b SGB V
§ 362b SGB V, Nutzung der Telematikinfrastruktur durch das Zentrale Vorsorgeregister
Wird die Telematikinfrastruktur zur Erteilung von Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister nach § 78b Absatz 1 Satz 1 BNotO verwendet, gilt § 327 entsprechend.
§ 362b eingefügt durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl. I S. 959).
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