Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 399 SGB V
§ 399 SGB V, Strafvorschriften
Bisheriger § 397 wurde § 399 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1. entgegen § 64e Absatz 11b Satz 1 Nummer 2 oder § 303e Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, auch in Verb. mit § 363 Absatz 4 Satz 2, Daten weitergibt,
- 2. entgegen § 64e Absatz 11b Satz 6 oder § 303e Absatz 5 Satz 4, auch in Verb. mit § 363 Absatz 4 Satz 2, dort genannte Daten verarbeitet oder
- 3. entgegen § 352, § 356 Absatz 1 oder 2, § 357 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 359 Absatz 1 oder § 361 Absatz 1 auf dort genannte Daten zugreift.
Nummer 1 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754) und G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102) (26. 3. 2024).
Nummer 2 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754) und G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102) (26. 3. 2024).
Absatz 1 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.
(3) 1 Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2 Antragsberechtigt sind der Betroffene, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die zuständige Aufsichtsbehörde.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten