Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 423 SGB V
§ 423 SGB V, Rückwirkende Herabsetzung nach § 240 Absatz 4a Satz 4 festgesetzter Beiträge
In Fällen, in denen die Krankenkasse für Zeiträume ab dem 1. 1. 2018 die Beiträge nach § 240 Absatz 4a Satz 3 in Verb. mit Satz 4 in der bis zum 15. 12. 2023 geltenden Fassung festgesetzt hat, sind die Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr neu festzusetzen, für das das Mitglied die tatsächlichen Einnahmen durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheides bis zum Ablauf des 16. 12. 2024 oder, falls ein Einkommensteuerbescheid für ein Kalenderjahr bis zum Ablauf des 16. 12. 2023 noch nicht erlassen wurde, innerhalb von 12 Monaten nach Bekanntgabe des jeweiligen Einkommensteuerbescheides nachweist.
§ 423 eingefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).
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